Wer bekommt einen Bildungsgutschein?+−
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, wenn die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und wenn Maßnahme und Träger für die Förderung zugelassen sind. Bei Arbeitslosen wird die Notwendigkeit auch anerkannt, wenn erweiterte berufliche Kompetenzen die Beschäftigungsfähigkeit verbessern und das nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. Der Bildungsgutschein ist die Bescheinigung darüber, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
Habe ich einen Anspruch auf Förderung?+−
In der Regel nicht: Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen, und für die Weiterbildung heißt es im Gesetz „können … gefördert werden“. Es gibt aber Ausnahmen. Die Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses nimmt das Gesetz ausdrücklich vom Ermessen aus – dort steht „wird … gefördert, wenn“. Bei der Unfallversicherung haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; nach Ermessen entschieden werden dort nur Art, Umfang und Durchführung. Die Rentenversicherung muss ihre Teilhabeleistungen erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Und Soldatinnen und Soldaten auf Zeit haben nach dem Soldatenversorgungsgesetz Anspruch auf Förderung ihrer beruflichen Bildung. Ob diese Voraussetzungen bei dir vorliegen, prüft in jedem Fall der Kostenträger – wir bereiten dir den Antrag vor, versprechen kann dir die Förderung niemand, der nicht selbst entscheidet.
Ich bin beschäftigt und will mich weiterbilden – geht das auch?+−
Dafür gibt es eine eigene Vorschrift für Beschäftigte im laufenden Arbeitsverhältnis. Sie verlangt unter anderem, dass die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert, dass sie über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgeht, dass dein Berufsabschluss in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegt, dass du in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag nicht schon nach dieser Vorschrift gefördert wurdest und dass Maßnahme und Träger zugelassen sind. Weiterbildungen, zu denen dein Arbeitgeber ohnehin gesetzlich verpflichtet ist, sind ausgeschlossen. Je nach Betriebsgröße soll sich der Arbeitgeber an den Lehrgangskosten beteiligen; bei Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten soll davon abgesehen werden. Den Antrag kann auch dein Betrieb stellen.
Ich habe schon angefangen – geht das noch?+−
Für die Förderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht: Die Agentur für Arbeit muss vor Beginn der Teilnahme beraten haben, und der ausgewählte Träger muss ihr den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorlegen. Eine bereits begonnene Maßnahme lässt sich deshalb nicht nachträglich in einen Bildungsgutschein umwandeln. Was trotzdem geht: Sprich mit uns und mit deinem Kostenträger, bevor du den nächsten Schritt buchst – über den nächsten, noch nicht begonnenen Abschnitt lässt sich reden.
Wie lange ist der Bildungsgutschein gültig?+−
So lange, wie es auf deinem Gutschein steht. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht – es erlaubt der Agentur für Arbeit nur, den Gutschein zeitlich zu befristen und ihn regional sowie auf bestimmte Bildungsziele zu beschränken. Kursierende Faustregeln stehen so in keinem Paragrafen. Schau deshalb auf dein Dokument, frag im Zweifel deine Beratung – und sag uns früh Bescheid, wenn die Frist knapp wird.
Wird die Berufskraftfahrer-Qualifikation auch gefördert?+−
Gefördert wird immer eine zugelassene Maßnahme bei einem zugelassenen Träger, nicht ein Abschluss an sich. Sowohl die beschleunigte Grundqualifikation als auch die Weiterbildung können Gegenstand einer solchen Maßnahme sein. Für Beschäftigte kommt die Hürde von mehr als 120 Stunden dazu, die kurze Einheiten nicht nehmen. Welche Maßnahmen bei uns zugelassen sind, sagen wir dir in der Beratung und geben es dir schriftlich mit – rate bitte nicht, frag.
Kann ich meine Fahrschule frei wählen?+−
Ja. Das Gesetz spricht ausdrücklich von dem „von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählten Träger“, der den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorlegt. Die Grenze ist nicht deine Wahl, sondern die Zulassung: Träger und Maßnahme müssen zugelassen sein. Dazu kommen die Beschränkungen, die auf deinem Gutschein stehen können – regional und auf bestimmte Bildungsziele.
Was bringe ich zur Beratung mit?+−
Am besten alles, was deine Situation zeigt: Ausweis, deine Fahrerlaubnis, falls du schon eine hast, und den Namen deiner Ansprechperson beim Kostenträger. Hast du bereits einen Bildungsgutschein oder eine Einladung zur Beratung, bring sie mit – dann sehen wir sofort, worauf sie beschränkt ist. Alles Weitere, Angebot und Maßnahmeblatt, bekommst du von uns.